1518, März 11

Hanns Kuchler, einer des Rats der Stadt zu Wien, Gabriel Gutrater, Lizentiat, Stadtschreiber daselbst und Margareth, Witwe des Wiener Bürgers Mathesen Osterman, welche deren Gemahl zu Ausrichtern seines, im Stadtbuch eingetragenem, Geschäfts, „aus sonderm vertrawen“ gebeten hat und welche sich dieser Sache samt dem nun auch verstorbenen Bernharden Flannder angenommen haben, kommen, weil genannter Osterman unter anderem geschafft hat, dass man von seinem ungeteilten Gut um 100 reinisch Gulden einen ewigen Jahrtag in St. Stephanskirche zu Wien aufrichten und stiften sollte, diesem Auftrag durch folgende Bestimmungen nach: dass ein Chormeister und die Achter jährlich ewig acht Tage vor oder nach Maria Lichtmess „ungeverlich“ zu nacht eine gesungene Vigil, danach morgens ein gesungenes Seelenamt mit zwei Leviten und sechs gesprochenen Seelenmessen darunter, mit „aufgerichter paar“, 24 brennenden Steckkerzen, vier Windlichter und dem Bürgergeläut halten und begehen solle. Um dies zu ermöglichen, haben sie fünf Pfund Pfenning ewiges jährliches „geltz“ Burgrecht um 100 lb dn auf der Überteuerung des Hauses des Peter Nüechten und seiner Hausfrau Margarethen am Kienmarkt zu Wien gekauft und den oben genannten Chormeister und Achtern und ihren Nachkommen im Satzbuch genannter Stadt Wien verschreiben lassen, laut „der satz“ und eines besiegelten Burgrechtsbriefs daruber ausgangen, den sy auch darumb haben, dass sie solche fünf lb dn auf der Überteuerung des Hauses und auf allen anderen Erbstücken, worauf künftig die 100 lb dn mit ihrem Wissen und Willen, wie es sich gebührt, geliehen und angelegt werden, nutznießen sollen, wie anderes Burgrecht, das man in die „echterey“ dient. Die Verteilung der fünf lb dn soll in folgender Weise vor sich gehen: für die Vigil und das gesungene Seelenamt zwei lb, für die sechs gesprochen Seelenmessen 3 ß 6 dn, für die Steckkerzen 48 dn, Windlichter 3 ß, dem „parleiher“ 12 dn, für das Geläut 1 lb 80 dn, den Mesnerknechten 12 dn, dem Chormeister 20 und einem jeden Laienkustos in der Sakristei (layencustos in dem sacrarj“) 16 dn, damit von ihnen zwei Aufseher sein sollen, bringt alles in eine Summe 4 lb 4 ß 14 dn; Die Übermaß „gelts“ ist 3 ß2 16 dn, die soll auch den Achtern bleiben, dass sie jährlich zu der Zeit wenn der ewige Jahrtag gehalten wird, denselben auf der Kanzel verkünden und für Mathesen Osterman bitten. Kämen die von St. Stephan ihren Verpflichtungen nicht nach, so haben Aussteller und ihre Nachkommen oder die Freundschaft das Recht, die Stiftung des Jahrtags mitsamt dem Burgrecht wiederum an sich zu nehmen und „ferrer“ in die oder eine andere Kirche zu verlegen ohne derselben Chormeister, Achter und all ihrere Nachkommen „irrung“.

 

Literatur

Literatur- / Quellenverzeichnis: QGStW

Stelle / Nr / Seite: II/4, Nr. 6144;

Kommentar: Der geben ist zu Wienn, an phinztag nach dem suntag Oculi in der heiligen vasten. . . . (Camesina: Besiegelt von Hanns Kuchler und ovn Hanns Hutstokher, beide des Rats zu Wien). Flieder, 1968, 111. Laut Flieder wird hier der Barleiher genannt.

Literatur- / Quellenverzeichnis: Camesina, 1874.

Stelle / Nr / Seite: Nr. 584

Literatur- / Quellenverzeichnis: Flieder, 1968.

Stelle / Nr / Seite: 111

Abbildungen

Archivangaben: 6144; AT-WStLA_HAUrk_6144; mit Bruchstücken zweier Siegel in grünem Wachs an Pergamentpresseln: Nur I. läßt IVC sowie im Schild und auf Flug den von je einer Rose flankierten Pfahl erkennen: S. Hanns; 2. ist ganz verstört.Siegler: Hanns Ku/ochlerund, da Gabriel Gu/otrater gegrabens innsigill nicht gehabt, für diesen Hanns Hu/otstokher, derzeit ainer des rats der stat Wienn. Rückaufschriften: 1. 1518. 2. (Stark verblaßt:) zur Ostermannischen stiftung gehörig . 3. (Durchstrichen:) K 6. Litt, o (aus 8) N. 3 . 3. Wr. Archiv 10/1518 .

Zitierempfehlung
Wissensdatenbank zu St.Stephan, Schriftquellen, 2024.03.28
https://www.sanktstephan.at/quellen/1518-maerz-11/

Datum: 28.03.2024

bearbeitet: Barbara Schedl

erstellt: Barbara Schedl