1521, Dezember 5

Im Namen der heiligen unzerteilten Dreifaltigkeit Amen. Die Ausrichter (Wolfganng Smidinger, derzeit einer des Rats der Stadt Wien und Benedict Säger, Bürger daselbst) des Geschäfts der seligen Agnesn, Witwe des Wiener Bürgers Gilgn Ernst haben in deren Testament einen Artikel, folgend lautend, vorgefunden. Jener besagt, dass die genannte Agnesn schafft, dass von „stundan“ nach ihrem Tod auf das aller baldigste ihr, ihrem lieben seligen Hauswirt und ihrem Geschlecht eine ewige Wochenmesse gestiftet werden soll. Dazu schafft sie 100 Pfund Pfenning, die aufgerichtet werden sollen, wie und wo die Geschätsherren „guet bedunkht“ und die gnädigen Herren Bürgermeister und Rat der Stadt zu Wien sollen Lehensherren der ewigen Messe sein. Auf Grund dieser Bestimmungen stiften die Aussteller eine ewige Wochenmesse auf den St. Agnesaltar in St. Stephan in Wien, sodass ein jeder Kaplan derselben Messe, der jetzt oder fortan sein wird, diese wöchentlich am Mittwoch („mittichen“) von derzeit „so ungeverlich an demselben tag gefeilt lesen“ und dabei der Stifterin und der ihrigen gedenken soll. Sie verordnen dazu 100 Pfund Pfenning guter Landeswährung in Österreich in barem Geld, die jetzt auf dem halben Haus des Hansn Lawn „des vaszieher“ und seiner Hausfrau Margrethn am Kienmarkt burgrechtsweise verschrieben sind und „so die davon abgelost füron allzeit“ auf einem genügsamen Erbstück im Burgfried, wovon man jährlich jeden Kaplan genannter Messe fünf lb dn an drei Tagen im Jahr, nemblichen zu sand Jörgn tag, zu sand Michels tag und zu den weichnachtn je 13 ß 10 dn reicht und dient, burgrechtsweise angelegt werden sollen. Bürgermeister und der Rat der Stadt Wien sollen Lehensherren der ewigen Wochenmesse sein und diese erstlich dem ehrsamen Priester Herrn Erasm Hafner „fur all ander briester“ verleihen und fortan immer einem Priester, der „eemals“ nicht genüngend mit Benefizien oder „goczgabn, davon er sich seinem stand nach underhalten mag, umb goczwilln“ verleihen, der dann dieselbe Messe wöchentlich durch sich selbst oder, wenn er sie aus „eehaftn und aufrichtigen“ Ursachen nicht vollbringen möchte, durch einen anderen Priester lesen soll. Bei einmaliger Versäumnis, „des er zum andern mal ermont wurde“, soll er so oft St. Stephanskirche zum Bau ein Pfund Wachs „unnachleßlicher peen ze gebn verfalln sein“ . Wenn er aber darüber zum dritten Mal ermahnt und säumig wird, soll der jeweilige Magistrat die Messe und Stiftung zu ihren Handen nehmen und dieselbe einem anderen „wolgeleumbtn“ Priester wie oben steht, die Messen die er wie oben geschrieben „underlassen“, lesen und erstatten, „on all ferrer waigerung und behelf geistlicher- und weltlicher rechtn“.

Literatur

Literatur- / Quellenverzeichnis: QGStW

Stelle / Nr / Seite: II/4, Nr. 6246.

Kommentar: Geben zu Wienn, an phinztag nach sand Anndrees tag, des heiligen zwelfpotn. . . .

Literatur- / Quellenverzeichnis: Camesina, 1874.

Stelle / Nr / Seite: Nr. 594

Abbildungen

Archivangaben: 6246; AT-WStLA_HAUrk_6246; mit zwei recht gut erhaltenen Siegeln in grünem Wachs (IVCJ an Pergamentpresseln: S. Andre, B - achole (!); 2. : S. Oswalt - Kienberger.. . . besigeltn mit. . . Anndreen Pechole und Oswaldn Kienberger, bed burger zu Wienn anhangunden innsigilln. Rückaufschriften: I. Angnes Gilg Errnst witib stift brief der mess zu Sannt Steffan auf Sannt Agnesn altar des datum usw.. a 1521ten. 2 7. . . (verlöscht und durchstrichen). 3. Wr. Archiv 1/1521 .

Zitierempfehlung
Wissensdatenbank zu St.Stephan, Schriftquellen, 2024.03.29
https://www.sanktstephan.at/quellen/1521-dezember-5/

Datum: 29.03.2024

bearbeitet: Barbara Schedl

erstellt: Barbara Schedl